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Genehmigungsverfahren für Solaranlagen

Ob Sie beim Bau einer Solaranlage ein Genehmigungsverfahren einhalten müssen, hängt in erster Linie davon ab, welche Solaranlage auf welches Haus, welche Fassade oder welche Freifläche errichtet werden soll.

Grundsätzlich sind Solaranlagen bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts. Die Genehmigungsverfahren sind in den entsprechenden Landesbaugesetzen der verschiedenen Bundesländer geregelt. Ob es sich bei Ihrer Solaranlage um eine genehmigungspflichtige Anlage handelt, sollten Sie vor Baubeginn unbedingt klären.

In den meisten Bundesländern ist das Installieren von Solaranlagen auf oder im Dach von Ein- oder Mehrfamilienhäusern genehmigungsfrei, unabhängig davon ob Sie eine Photovoltaik Solaranlage oder eine thermische Solaranlage errichten möchten. Auch das Anbringen einer Solaranlage an Hauswänden bzw.Fassaden ist oft nicht genehmigungspflichtig.

Bitte lesen Sie die entsprechende Landesbauvorschrift Ihres Bundeslandes oder erfragen Sie das Verfahren bei Ihrer zuständigen Baubehörde. Genehmigungsfrei im Sinne des Baurechts bedeutet, dass das Bauvorhaben nicht von einer Behörde auf die baurechtliche Zulässigkeit geprüft wird, sondern dass der Bauherr selbst für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.

Die Grenzen der Genehmigungsfreiheit für den Bau von Solaranlagen

Jedes Landesbaugesetz des jeweils örtlich zuständigen Bundeslandes kann andere Grenzen für die Genehmigungsfreiheit vorsehen. Generell betrifft die Einschränkung der Genehmigungsfreiheit oft die Größe der Anlage oder den Ort, an dem die Solaranlage errichtet werden soll. Anlagen, die nicht auf Dächern oder an Hauswänden angebracht werden, wie zum Beispiel die Freiflächenanlage, sind häufig genehmigungspflichtig.

Ebenso ist das Errichten von Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden oftmals verboten. Es wurden jedoch schon Ausnahmegenehmigungen erteilt. Durch bauliche Maßnahmen wie die Installation der Anlage in das Dach, Solardachziegel oder farbige Solarzellen kann das Projekt dennoch genehmigt werden.

Stellen Sie Ihre Baumaßnahme für ein denkmalgeschütztes Gebäude der örtlich zuständigen Behörde vor, um zu klären, ob Sie von den Ausnahmeregelungen gebrauch machen können.

Ein weiteres Verbot gilt für die Errichtung einer Solaranlage auf einem asbesthaltigen Dach. Die Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV vom 23.12.2004) erlaubt nur dann einen Umgang mit asbesthaltigen Gefahrenstoffen, wenn es sich um eine Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahme handelt.

Der Bau von Solaranlagen gehört zu keiner der genannten Maßnahmen. Aber auch von diesem Verbot gibt es zum Beispiel in Nord-Rhein-Westfalen eine Ausnahmeregelung.

Wenn das Verbot für den Anlagenbetreiber eine „unzulässige Härte“ vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Solaranlage nachweislich an keinem anderen Standort installiert werden kann und wenn die Solaranlage 30 Jahre in Betrieb genommen werden kann, ohne das bauliche Maßnahmen an der Dachsubstanz vorgenommen werden müssen.

In allen oben genannten Grenzfällen empfiehlt es sich in jedem Fall, sich beim Bauamt zu informieren.

Beschreibung baurechtlicher Formulierungen der Landesgesetze

Die Landesbaugesetze einiger Bundesländer sind unklar formuliert und benötigen eine Überarbeitung. Einige Begrifflichkeiten können aber dennoch grob definiert werden.

Wenn in den Landesbauordnungen im Zusammenhang mit der Baugenehmigungsfreiheit die Formulierung "in und an Dach- und Außenwandflächen" genannt wird, kann davon ausgegangen werden, dass nur solche Solaranlagen verfahrensfrei sind, die in die Dach- und Außenwandflächen eingelassen sind oder an den Dach- und Außenwandflächen anliegen.

In einigen Bundesländern wird die Verfahrensfreiheit von Solarstromanlagen (Photovoltaik Solaranlagen) an die Begrifflichkeit "technische Gebäudeausrüstung" gebunden.

Der Begriff kann so ausgelegt werden, dass Solaranlagen nur dann genehmigungsfrei zu installieren sind, wenn der Anlagenbetreiber den Strom überwiegend zum Eigenbedarf erzeugt. Diese Regelung führt häufig dazu, dass die meisten Solarstromanlagen auf Dächern als genehmigungspflichtig eingestuft werden könnten, sofern der Anlagenbetreiber beabsichtigt, den Strom der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Mit der Formulierung "gebäudeunabhängig" ist oft der Bau von Solaranlagen auf Freiflächen gemeint. Auch Solaranlagen, die unabhängig von der sonstigen Gebäudeinstallation betrieben werden (z. B. vollständige Netzeinspeisung) oder auf dem Dach mit Ständern angebracht sind, könnten als "gebäudeunabhängig" gelten. Solaranlagen, bei denen der erzeugte Solarstrom in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, werden als gewerbliche Anlagen eingestuft, für die ggf. auch über bauplanungsrechtliche Nutzungsänderungen zu entscheiden ist.

Die Landesbauministerien von Schleswig Holstein, Berlin und Sachsen macht Gebrauch von der Verfahrensweise, dass Solaranlagen nur unter der Prämisse der überwiegenden Eigenbedarfsdeckung verfahrensfrei zu errichten sind.

Sollte also in der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes die Verfahrensfreiheit der Solaranlage im Rahmen der technischen Gebäudeausrüstung festgelegt sein, empfiehlt sich deshalb dringend eine Nachfrage beim örtlichen Bauamt.

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