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Rechtsgrundlagen beachten: Die Fahrzeugortung effizient im gesetzlichen Rahmen nutzen

Wer der Meinung ist, der Einbau eines GPS-Trackers reiche für Fahrzeugortung aus, der hat seine Rechnung ohne den deutschen Datenschutz gemacht. Beim Einsatz von Systemen zur Fahrzeugortung gilt es, eine Vielzahl von gesetzlichen Klippen zu umschiffen.

Mitspracherecht des Betriebsrates

Möchte ein Unternehmer in seiner Firma ein System der Fahrzeugortung und damit der Arbeit­nehmer­überwachung einrichten, so hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebs­verfassungs­gesetz grundsätzlich ein Mitspracherecht. Stimmt der Betriebsrat dem Vorhaben nicht zu, hat sich das Thema Fahrzeug­ortung in einem Unternehmen bereits an dieser Stelle erledigt.

Selbst wenn das System zur Steuerung des Außendienstes oder zur Flottensteuerung eingesetzt werden soll, geht ohne Zustimmung des Betriebsrates gar nichts.

Das zweite Gesetz, das es zu beachten gilt, ist das Bundes­datenschutz­gesetz. Nach dessen Paragrafen 44, Absatz 1, ist das unbefugte Erheben und Verarbeiten von personen­bezogenen Daten eine Straftat. Der Grat für Unternehmen zwischen erlaubten Systemen zur Fahrzeugortung und Verstößen gegen das Bundes­datenschutz­gesetz ist sehr schmal.

Ortungsdaten sind nach der gängigen Rechtsprechung immer personenbezogen. Die Richter machen an dieser Stelle keinen Unterschied zwischen Auto und Fahrer.

Fahrzeugortung und Datenschutz

Ganz allgemein gilt, dass sich jedes System zur Fahrzeugortung auch zur Überwachung des jeweiligen Fahrers einsetzen lässt. Dabei kann nicht nur die Position erfasst werden, sondern auch der Zeitpunkt, zu welchem diese Position erreicht worden ist.

Die Einhaltung von Arbeitszeiten ließe sich damit theoretisch ebenso überwachen wie Privatfahrten abseits der vorgegebenen Route. Die Geltung der Datenschutzgesetze lässt sich aus folgenden Fakten herleiten:

  • durch Auswertung der Daten der GPS-Ortung lässt sich feststellen, zu welchem Zeitpunkt sich das Fahrzeug an welchem Ort befand
  • zunächst beziehen sich die Daten nur auf das betroffene Fahrzeug; die Zuordnung des Fahrzeuges zu einer bestimmten Person ermöglicht aber die Personalisierung der erhobenen Daten
  • die Standortdaten des GPS-Empfängers werden damit zu personenbezogenen Daten nach § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes mit allen daraus resultierenden Pflichten und Einschränkungen

Grenzen des Datenschutzes

Beschäftigte dürfen keiner permanenten Kontrolle ausgesetzt sein. Die Nutzung von Systemen der Fahrzeugortung zur Bewertung von Arbeitsergebnissen einzelner Beschäftigter – etwa Außendienstler – ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Grundsätzlich müssen die Beschäftigten selbst oder der Betriebsrat dem Einsatz solcher Systeme zur Fahrzeugortung zustimmen.

Eine Spedition etwa kann kein stillschweigendes Einverständnis ihrer Fahrer voraussetzen, sondern muss die Einverständniserklärung nachweisen.

Sofern das System nur im Falle eines Diebstahls aktiviert wird, ist sein Einsatz ohne Zustimmung eines Arbeitnehmers möglich. Bei Logistikunternehmen steht regelmäßig die Frage, was überwiegt: das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, seinen Geschäften nachzugehen, oder das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Daten.

Beides geht fließend ineinander über, sodass es sich auf jeden Fall empfiehlt, sich als Arbeitgeber rechtlich abzusichern.

Wege zur rechtlichen Absicherung

Um rechtliche Unschärfen zu vermeiden, empfiehlt sich in Unternehmen, egal ob klein oder groß, die Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen:

  • Bereits bei der Planung des Systems zur Fahrzeugortung ist darauf zu achten, dass nur rechtlich zulässige Daten erhoben werden.
  • Der Zweck der Datenerhebung muss klar dokumentiert sein.
  • Sofern eine Arbeitnehmervertretung vorhanden ist, muss diese ihre Zustimmung erteilen.
  • Die Beschäftigten müssen die Regeln für den Umgang mit den personenbezogenen Daten kennen und ihnen zustimmen.
  • Das Unternehmen muss ab einer bestimmten Größe über einen Datenschutzbeauftragten verfügen, der die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen überwacht.
  • Der Zugang zu den gespeicherten Daten und deren Verwendung muss klar geregelt sein.
  • Der Umgang mit den Daten muss entsprechend dokumentiert werden.
  • Ist die Nutzung von Dienstwagen auch privat erlaubt, darf während der Zeit der privaten Nutzung keinerlei Ortung vorgenommen werden.
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